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Änderung § 6 36. BImSchV vom 01.12.2012

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§ 6 36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung
§ 6 36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Mitteilungspflichten des Dritten


(Text alte Fassung)

Der Dritte hat die nach § 37c Abs. 1 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben bis zum 15. April des auf die Entstehung der Quotenverpflichtung folgenden Jahres der zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Mitteilung ist auf Verlangen der zuständigen Stelle durch die Vorlage der in § 3 Abs. 2 genannten Aufzeichnungen zu belegen.

(Text neue Fassung)

1 Der Dritte hat der nach § 8 zuständigen Stelle die nach § 37c Absatz 1 Satz 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben bis zum 15. April des Jahres, das auf die Entstehung der Quotenverpflichtung folgt, mitzuteilen. 2 Auf Verlangen der nach § 8 zuständigen Stelle ist diese Mitteilung durch die Vorlage der in § 3 Absatz 2 genannten Aufzeichnungen zu belegen.