Änderung § 7 36. BImSchV vom 09.04.2016

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§ 6a 36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
§ 7 36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590

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§ 6a Bagatellgrenze


(Text neue Fassung)

§ 7 Bagatellgrenze


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1 Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 3a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst, wenn im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5.000 Liter Otto- und Dieselkraftstoffe, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Verkehr gebracht werden. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr gebracht wird.



1 Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst, wenn im Laufe eines Verpflichtungsjahres insgesamt mindestens 5.000 Liter Otto- und Dieselkraftstoffe, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Verkehr gebracht werden. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr gebracht wird.




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