(1) Die im letzten Abschluss ausgewiesenen, gemäß IAS 39.55(b) in der jeweils geltenden Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 261 S. 1) direkt im Eigenkapital erfassten kumulierten Gewinne und Verluste vor latenten Steuern auf zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten können höchstens mit 45 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den Anschaffungskosten und den diese übersteigenden beizulegenden Zeitwerten (Zeitwertgewinn) und nur im Ergänzungskapital berücksichtigt werden.
(2) Für den Fall, dass die beizulegenden Zeitwerte von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten nach Absatz 1 per Saldo unter ihre fortgeführten Anschaffungskosten sinken und dieser Effekt erfolgsneutral behandelt wird, ist der Absolutbetrag der sich per Saldo ergebenden Differenz zwischen den fortgeführten Anschaffungskosten und den niedrigeren beizulegenden Zeitwerten nach latenten Steuern vom Kernkapital nach §
10 Abs. 2a des
Kreditwesengesetzes abzuziehen.
(3) Unrealisierte Gewinne und nicht erfolgswirksam verbuchte unrealisierte Verluste auf Kredite, sonstige Forderungen, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere dieser Kategorie bleiben bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals nach §
10a Absatz 7 in Verbindung mit §
10 Absatz 2 Satz 2 des
Kreditwesengesetzes unberücksichtigt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 40
V. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2126
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2767