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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben

§ 3 - Konzernabschlussüberleitungsverordnung (KonÜV)

V. v. 12.02.2007 BGBl. I S. 150 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-34 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Behandlung selbst genutzter und als Finanzinvestitionen gehaltener Grundstücke und Gebäude



(1) Die Neubewertungsrücklage aus einem selbst genutzten Grundstück oder Gebäude nach IAS 16.39 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 und ein erfolgswirksam berücksichtigter Gewinn aus der Änderung des beizulegenden Zeitwerts eines als Finanzinvestition gehaltenen Grundstücks oder Gebäudes nach IAS 40.35 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sind bei der Bestimmung der bankaufsichtlichen Eigenmittel gleich zu behandeln.

(2) Bei Verwendung des Neubewertungsmodells nach IAS 16.31 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 darf die Neubewertungsrücklage nach IAS 16.39 vor latenten Steuern mit 45 Prozent als nicht realisierte Reserve im Ergänzungskapital berücksichtigt werden. Im Falle von als Finanzinvestition gehaltenen Grundstücken und Gebäuden ist das Kernkapital um den erfolgswirksam berücksichtigten Gewinn aus der Änderung des beizulegenden Zeitwerts nach IAS 40.35 nach latenten Steuern zu vermindern und darf der Gewinn vor latenten Steuern mit 45 Prozent als nicht realisierte Reserve im Ergänzungskapital berücksichtigt werden. Unterschreiten die beizulegenden Zeitwerte per Saldo die ursprünglichen Anschaffungskosten der Grundstücke oder Gebäude, so ist der Absolutbetrag der Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten und den niedrigeren beizulegenden Zeitwerten in voller Höhe nach latenten Steuern vom Kernkapital abzuziehen.

(3) Unabhängig davon, ob für die Zurechnung von Gewinnen als nicht realisierte Reserven zum aufsichtlichen Ergänzungskapital das Anschaffungskostenmodell nach IAS 16.30 oder IAS 40.56 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 oder das Neubewertungsmodell nach IAS 16.31 oder IAS 40.33 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 verwendet wird, sind die Anrechnungsmechanismen nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 4b des Kreditwesengesetzes anzuwenden.



 

Zitierungen von § 3 KonÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KonÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2767
Artikel 1 2. FkSolVÄndV
... genutzten und aus als Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Absatz 2 KonÜV) und aus bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen (§ 4 ...