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Synopse aller Änderungen der URV am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 54 des MoPeG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der URV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
URV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 54 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Allgemeines
§ 2 Sicherheit
§ 3 Registrierung der Nutzer
§ 4 Art der Datenübermittlung
§ 5 Datenübermittlung durch die Landesjustizverwaltungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
§ 7 Übermittlung von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
(Text neue Fassung)

§ 6 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister
§ 7 Übermittlung von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister
§ 8 Übermittlung von Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen
§ 9 (aufgehoben)
§ 10 Datenübermittlung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
§ 11 Datenübermittlung durch Veröffentlichungs- und Offenlegungspflichtige, durch mit der Veranlassung der Veröffentlichung oder Offenlegung beauftragte Dritte oder durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 12 Prüfung, Zugänglichkeit, Berichtigung und Löschung von Daten
§ 13 Einsichtnahme in das Unternehmensregister
§ 14 Suche im Register
§ 15 Dienstleistungen; Zahlungen und Rechnungsstellung
§ 16 Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 17 Erstmalige Übermittlung der Indexdaten
§ 18 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
Schlussformel
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Allgemeines


(1) 1 Im Unternehmensregister werden die nach § 8b Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zur Einstellung übermittelten Daten, mit Ausnahme der der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen, im Internet unmittelbar zugänglich gemacht. 2 Die Daten werden wie folgt gespeichert:

1. strukturiert in Form der Extensible Markup Language (XML),

2. in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format oder

3. bei Datenübermittlungen gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in dem vorgeschriebenen Datenübermittlungsformat.

3 Eine Speicherung in einem reinen Binärformat ist nur zulässig, soweit eine Umwandlung in Text nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. 4 Das Unternehmensregister muss erkennen lassen, in welcher Sprache die Daten im Sinn des Satzes 1 im Unternehmensregister gespeichert sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Das Unternehmensregister vermittelt über die nach § 8b Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs übermittelten Daten (Indexdaten) den Zugang zu den Eintragungen im Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, den Registerbekanntmachungen, den zu den Registern eingereichten Dokumenten und den Zugang zu den Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 des Handelsgesetzbuchs. 2 Die Indexdaten dienen nur der Zugangsvermittlung und sind nicht zugänglich zu machen.



(2) 1 Das Unternehmensregister vermittelt über die nach § 8b Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs übermittelten Daten (Indexdaten) den Zugang zu den Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister, den Registerbekanntmachungen, den zu den Registern eingereichten Dokumenten und den Zugang zu den Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 des Handelsgesetzbuchs. 2 Die Indexdaten dienen nur der Zugangsvermittlung und sind nicht zugänglich zu machen.

(3) 1 Das Unternehmensregister ist zumindest über die Adresse www.unternehmensregister.de erreichbar. 2 Zugangsstörungen, insbesondere aufgrund von Wartungs- oder Verbesserungsarbeiten, sind soweit möglich rechtzeitig anzukündigen.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Datenübermittlung durch die Landesjustizverwaltungen


(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister die Indexdaten (§ 1 Abs. 2) über eine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen der registerführenden Stelle und den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung.

(2) 1 Die Indexdaten sind in einem mit den Landesjustizverwaltungen vereinbarten strukturierten Format zu übermitteln. 2 Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die übermittelten Indexdaten ohne Aufbereitung oder Veränderung den Zugang zu den Originaldaten und eine Suche im Unternehmensregister ermöglichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Landesjustizverwaltungen übermitteln Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister (§ 6) unverzüglich. 2 Die Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister (§ 7) sowie die Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen (§ 8) sind täglich zu aktualisieren. 3 Die Landesjustizverwaltungen können in Absprache mit der registerführenden Stelle eine häufigere Aktualisierung oder eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Unternehmensregisters nicht beeinträchtigt wird.



(3) 1 Die Landesjustizverwaltungen übermitteln Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister (§ 6) unverzüglich. 2 Die Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister (§ 7) sowie die Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen (§ 8) sind täglich zu aktualisieren. 3 Die Landesjustizverwaltungen können in Absprache mit der registerführenden Stelle eine häufigere Aktualisierung oder eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Unternehmensregisters nicht beeinträchtigt wird.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister




§ 6 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister:



1 Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister:

1. Registerart, Registergericht, Registernummer, die einheitliche europäische Kennung (EUID) sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,

2. Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,

3. Rechtsform des Unternehmens,

4. Sitz und Anschrift des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,

5. Kennzeichnung, ob es sich um eine Neueintragung, eine Veränderung oder eine Löschung handelt,

6. Verfügbarkeit der Dokumentenarten 'Aktueller Ausdruck (AD)', 'Chronologischer Ausdruck (CD)', 'Historischer Ausdruck (HD)', 'Unternehmensträgerdaten (UT)', 'Dokumentenansicht (DK)' und 'strukturierter Registerinhalt (SI)' sowie gegebenenfalls weitere von der Landesjustizverwaltung bestimmten Dokumentarten zu dem jeweiligen Unternehmen,

7. Kennzeichnung eines Sitzwechsels und einer Rechtsnachfolge einschließlich der neuen Registerart, des Registergerichts, der Registernummer, der einheitlichen europäischen Kennung (EUID) sowie des neuen Ortskennzeichens, soweit vorhanden,

8. Kennzeichnung einer Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens sowie der Aufhebung eines Eröffnungsbeschlusses, soweit vorhanden, und

9. Kennzeichnung einer Auflösung, Fortsetzung oder Nichtigkeit des Unternehmens, soweit vorhanden.

2 Wenn durch die Landesjustizverwaltungen für ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem (§ 9 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) weitere Indexdaten, insbesondere die Gerichtskennung, bereitgestellt werden, sind dem Unternehmensregister auch diese zu übermitteln.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Übermittlung von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister




§ 7 Übermittlung von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister


vorherige Änderung

1 Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister:



1 Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister:

1. Registerart, Registergericht, Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,

2. Firma oder Name des Unternehmens,

3. Rechtsform des Unternehmens,

4. Sitz des Unternehmens,

5. Gegenstand der Registerbekanntmachung,

6. elektronische Verknüpfung zu der Registerbekanntmachung,

7. Tag der Registerbekanntmachung,

8. Tag der Eintragung oder Anordnung.

2 § 6 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Werden keine Indexdaten nach § 6 Satz 1 Nummer 7 bis 9 übermittelt, so sind dem Unternehmensregister diese Informationen als Indexdaten zu Registerbekanntmachungen, als Bekanntmachungsdokument oder als Eintragungsmitteilung zu übermitteln.