(1) Übt der Pächter sein Übernahmerecht aus, darf er bis zum Ende des zweiten auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums keine Referenzmenge auf einen Dritten übertragen. §
22 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend, wobei die Summe der Einziehungen auf 33 vom Hundert der übernommenen Referenzmenge begrenzt ist. In Ergänzung zu §
22 Abs. 3 Satz 4 ist eine Einziehung ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn eine Übertragung im Sinne des §
23 Abs. 1 vorliegt und auf Grund der Übertragung eine Pflicht nach §
23 Abs. 2 besteht.
(2) In Fällen besonderer Härte kann von einer Einziehung ganz oder teilweise abgesehen werden.