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§ 22 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 22 Betriebsübertragung



(1) Wird ein Betrieb, der als selbständige Produktionseinheit zur Milcherzeugung in Höhe von mindestens 70 vom Hundert seiner Referenzmenge bewirtschaftet wird, auf eine natürliche oder juristische Person dauerhaft übertragen oder einer solchen Person durch Verpachtung oder in anderer Weise zeitweilig überlassen, kann eine Referenzmenge, die dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht, ganz oder teilweise mit übertragen werden. Die Übertragung der Referenzmenge muss als Bestandteil einer schriftlichen Betriebsübertragung oder -überlassung vereinbart werden. Fällt eine vor der Betriebsübertragung oder -überlassung zeitweilig übertragene Referenzmenge nach der Betriebsübertragung oder -überlassung auf den Übertragenden zurück, kann die Übertragung dieser Referenzmenge auf die in Satz 1 genannte Person im Rahmen der in Satz 2 genannten Vereinbarung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Rückfalls mit vereinbart werden.

(2) Wird der Betrieb zeitweilig überlassen, ist abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 die Referenzmenge nur für den Zeitraum der Überlassung übertragbar. Nach Beendigung der Betriebsüberlassung fällt die Referenzmenge auf den Übertragenden zurück. Erfolgt die Rückübertragung nach dem Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums, kann schriftlich vereinbart werden, dass zugleich mit der rückzuübertragenden Referenzmenge eine zusätzliche Referenzmenge übertragen wird. Überträgt der Übertragende während des in Satz 1 genannten Überlassungszeitraums den Betrieb an einen Dritten, tritt hinsichtlich der Referenzmenge der Dritte in die Rechtsposition des Übertragenden ein. Im Falle des Satzes 4 gelten die Absätze 3 bis 5 in Bezug auf den Dritten ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsüberlassung entsprechend.

(3) Im Falle einer dauerhaften Übertragung darf der Übernehmer bis zum Ende des zweiten auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums keine Referenzmenge auf einen Dritten übertragen. Stellt der Übernehmer einen Antrag auf Ausstellung eines Nachweises nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, um entgegen dem Übertragungsverbot eine Bescheinigung über die Übertragung einer ihm zur Verfügung stehenden Referenzmenge auf einen Dritten zu ermöglichen, wird die von dem Nachweis umfasste Referenzmenge eingezogen. Die Summe der nach Satz 2 vorzunehmenden Einziehungen ist auf die Höhe der dauerhaft übernommenen Referenzmenge begrenzt. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn es sich um die Rückübertragung der Referenzmenge des Dritten oder eine Übertragung nach § 21 oder § 30 handelt.

(4) Wird der zusammen mit der Referenzmenge übertragene Betrieb vor dem Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums von dem Übernehmer in Höhe der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestproduktionsmenge auf den zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Produktionsstätten des Betriebs ganz oder teilweise nicht mehr weiter bewirtschaftet, erfolgt eine Einziehung der übertragenen Referenzmenge. Die Höhe der Einziehung richtet sich nach dem Verhältnis zwischen der Mindestproduktionsmenge und der vermarkteten Menge. Die Einziehung und ihre Berechnung sind für jeden Zwölfmonatszeitraum, der in den in Satz 1 genannten Zeitraum fällt, gesondert vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Rückübertragung nach Absatz 2 Satz 2 und 3.

(5) Die zuständige Landesstelle kann in Fällen besonderer Härte von der Einziehung nach Absatz 3 oder 4 absehen.



 

Zitierungen von § 22 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MilchAbgV Betriebssitz
... die in Bezug auf den vormaligen Betriebssitz für besondere Übertragungen (§§ 21 bis 30) zuständig war, anzuzeigen.  ...
§ 23 MilchAbgV Gesellschafterstellung
... Handelt es sich im Falle einer Übertragung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 bei dem Übernehmer der Referenzmenge um eine Gesellschaft und ist oder wird der ... dieser Gesellschaft, tritt an die Stelle der Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 die in Absatz 2 oder 3 enthaltene Pflicht. (2) Ist im Falle ... der Referenzmenge zu entsprechen. (4) Die Höhe der Einziehung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 richtet sich abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 nach dem ... der Einziehung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 richtet sich abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 nach dem Verhältnis zwischen dem Zeitraum der Pflichtverletzung und dem ...
§ 24 MilchAbgV Beschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungsbereiche
... 2 verlagert worden, kann der Betriebsinhaber die Übertragung einer Referenzmenge nach § 22 Abs. 1 Satz 1 erst nach dem Ablauf des zweiten Zwölfmonatszeitraums, der auf den ... Übertragung in einem anderen Übertragungsbereich als der Betriebssitz des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebs, bleibt es abweichend von § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 bei ... es abweichend von § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 bei der Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1. Verfügt die Gesellschaft vor der Übertragung über keinen ... der Übertragung in demselben Übertragungsbereich wie der Betriebssitz des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebs, ist Satz 1 im Falle der Verlagerung des Betriebssitzes ...
§ 26 MilchAbgV Insolvenz
... im Rahmen des Insolvenzverfahrens aufgelöst oder zusammen mit der Referenzmenge nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragen wird.  ...
§ 27 MilchAbgV Verfahren der Übertragungsbescheinigung
... Im Falle einer Übertragung nach den §§ 21 bis 26 ist von dem Übernehmer der Referenzmenge bei der für ihn zuständigen ...
§ 29 MilchAbgV Spätere Antragstellung
... (2) Absatz 1 findet im Falle der Beendigung einer zeitweiligen Übertragung nach § 22 Abs. 2 keine Anwendung.  ...
§ 48 MilchAbgV Behandlung laufender Pachtverträge
... § 21 verbunden ist, treten. Soweit eine Referenzmenge zusammen mit einem Betrieb nach § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, oder zusammen mit einem Betrieb im Sinne ... 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, oder zusammen mit einem Betrieb im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 nach § 25 übertragen wird und zu dem Betrieb auch eine nach Absatz 1 ... nach einem Pächterwechsel im Sinne des Satzes 2 eine Rückübertragung nach § 22 Abs. 2 Satz 2, tritt der ursprüngliche Pächter wieder an die Stelle des neuen ...
§ 50 MilchAbgV Übertragung übernommener Referenzmengen
... folgenden Zwölfmonatszeitraums keine Referenzmenge auf einen Dritten übertragen. § 22 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend, wobei die Summe der Einziehungen auf 33 vom Hundert der ... auf 33 vom Hundert der übernommenen Referenzmenge begrenzt ist. In Ergänzung zu § 22 Abs. 3 Satz 4 ist eine Einziehung ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn eine Übertragung im Sinne ...