Das
Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom
19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 165 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach § 851c der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen."
- 2.
- Nach § 172 wird folgender § 173 eingefügt:
„§ 173
Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen."