Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)

V. v. 06.07.2001 BGBl. I S. 1562; aufgehoben durch Artikel 17 Abs. 12 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 2032-1-30 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Auslandszuschlagsverordnung vom 18. März 1997 (BGBl. I S. 523, 1061), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2416), außer Kraft.



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