Das
Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe § 22" durch die Angabe die §§ 22 und 22a" ersetzt.
- 2.
- Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
§ 22a Schäden an Gewässern
(1) Eine Schädigung der Gewässer im Sinn des
Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
- 1.
- den ökologischen oder chemischen Zustand eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers,
- 2.
- das ökologische Potential oder den chemischen Zustand eines künstlichen oder erheblich veränderten oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers oder
- 3.
- den chemischen oder mengenmäßigen Zustand des Grundwassers
hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, für die § 25d Abs. 3, § 32c in Verbindung mit § 25d Abs. 3 und § 33a Abs. 4 Satz 2 gelten.
(2) Hat ein Verantwortlicher nach dem
Umweltschadensgesetz eine Schädigung der Gewässer verursacht, so trifft er die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nr. 1 der
Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU Nr. L 143 S. 56).
(3) Weitergehende Vorschriften über Schädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen von Gewässern sowie deren Sanierung bleiben unberührt."
Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986