Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 22 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

neugefasst durch B. v. 19.08.2002 BGBl. I S. 3245; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
|

§ 22 Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers



(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist.

(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß § 11 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene nach § 10 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von 30 Jahren zulässig.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 22 WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WHG Sachlicher Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen (vom 14.11.2007)
... sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die §§ 22 und 22a. (3) Die Länder bestimmen die seewärtige Begrenzung derjenigen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
G. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 666
Artikel 2 USchadGEG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 " durch die Angabe „die §§ 22 und 22a" ersetzt. 2. Nach § ... 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 22" durch die Angabe „die §§ 22 und 22a" ersetzt. 2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: ... durch die Angabe „die §§ 22 und 22a" ersetzt. 2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Schäden an ...