Das
Bundesnaturschutzgesetz vom
25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel
8 des Gesetzes vom
9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 folgende Angabe eingefügt:
§ 21a Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen".
- 2.
- In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe §§ 21 und" die Angabe 21a, des §" eingefügt.
- 3.
- Nach § 21 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Wird bei Entscheidungen über Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuchs das Benehmen nach Absatz 3 nicht erteilt, weil Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 21a Abs. 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassungsentscheidung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 19 oder entsprechendem Landesrecht zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 21a Abs. 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 21a Abs. 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt."
- 4.
- Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
§ 21a Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen
(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des
Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt eine Schädigung nicht vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten eines Verantwortlichen, die von der zuständigen Behörde nach den §§
34,
34a,
35 oder entsprechendem Landesrecht, nach §
43 Abs. 8 oder §
62 Abs. 1 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach
- 1.
- § 19 oder entsprechendem Landesrecht oder
- 2.
- auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuchs
genehmigt wurden oder zulässig sind.
(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in
- 1.
- Artikel 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/ 409/EWG oder
- 2.
- den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind.
(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die
- 1.
- Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
- 2.
- in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume sowie
- 3.
- die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.
(4) Hat ein Verantwortlicher nach dem
Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft er die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nr. 1 der
Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU Nr. L 143 S. 56).
(5) Die Erheblichkeit der Auswirkungen nach Absatz 1 ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der
Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU Nr. L 143 S. 56) zu ermitteln, wobei eine erhebliche Schädigung in der Regel nicht vorliegt bei
- -
- nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten;
- -
- nachteilige Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht;
- -
- einer Schädigung von Arten bzw. Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. Zuständige Behörde im Sinne des
Umweltschadensgesetzes ist für den vorgenannten Bereich das Bundesamt für Naturschutz."
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2873, 2008 S. 47