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§ 21 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

G. v. 25.03.2002 BGBl. I S. 1193; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
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§ 21 Verhältnis zum Baurecht



(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuchs, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuchs und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuchs sind die §§ 18 bis 20 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuchs und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuchs ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuchs die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuchs und in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs.

(4) Wird bei Entscheidungen über Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuchs das Benehmen nach Absatz 3 nicht erteilt, weil Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 21a Abs. 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassungsentscheidung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 19 oder entsprechendem Landesrecht zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 21a Abs. 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 21a Abs. 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 21 BNatSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.11.2007Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
vom 10.05.2007 BGBl. I S. 666

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 BNatSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNatSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BNatSchG Vorschriften für die Landesgesetzgebung (vom 17.06.2008)
... mit Ausnahme des § 6 Abs. 2, des § 10 Abs. 6, des § 20 Abs. 3, der §§ 21 und 21a, des § 22 Abs. 4 Satz 2, des § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3, des § 35 Satz 1 Nr. ...
§ 37 BNatSchG Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften (vom 17.06.2008)
... die im Rahmen des § 19 erlassenen Vorschriften der Länder sowie die §§ 20 und 21  ...
§ 42 BNatSchG Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (vom 18.12.2007)
... sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2873, 2008 S. 47
Artikel 1 1. BNatSchGÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (vom 18.12.2007)
... sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
G. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 666
Artikel 3 USchadGEG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 folgende Angabe eingefügt: „§ 21a Schäden an bestimmten Arten und ... Lebensräumen". 2. In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 21 und" die Angabe „21a, des §" eingefügt. 3. Nach § 21 Abs. ... 21 und" die Angabe „21a, des §" eingefügt. 3. Nach § 21 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Wird bei Entscheidungen ... 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt." 4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Schäden an bestimmten ...