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§ 15 - Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)

§ 15 Genehmigung



(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Ausfuhr des Gegenstandes aus dem Herkunftsstaat nicht verboten ist.

(2) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Zentralstelle des Bundes.