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§ 2 - Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)

V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 944 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
Geltung ab 02.06.2007; FNA: 96-14-1 Luftverkehr
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§ 2 Pflichten der Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter



1Im Falle von individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses sind Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter verpflichtet, der für den Vollzug des § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Anzahl der durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen. 2Die Einzelheiten werden von der nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde festgelegt und den Gebühren- und Auslagenschuldnern gemäß § 3 bekannt gegeben.



 
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Frühere Fassungen von § 2 LuftSiGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2024 (22.02.2024)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
vom 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 LuftSiGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LuftSiGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
Artikel 1 LuftSiGebVÄndV Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
... auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" ... der Anforderungen an das LSP eines LFU gemäß § 2 Satz 2 Nummer 3 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Satz 2 oder 3 LuftSiG i. V. m. Artikel 13 ... der Anforderungen an das LSP eines LFU gemäß § 2 Satz 2 Nummer 3 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 i. V. m. Satz 2 oder 3 LuftSiG i. V. m. Artikel 13 ... Einhaltung der im LSP dar- gestellten Sicherheitsmaßnahmen des LFU gemäß § 2 Satz 2 Nummer 5 i. V. m. § 9 LuftSiG 18,38 je angefangene ... dargestellten Sicherheits- maßnahmen des reglementierten Lieferanten gemäß § 2 Satz 2 Nummer 5 i. V. m. § 9a Absatz 1 LuftSiG i. V. m. Artikel 14 der Verordnung ...