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§ 3 - Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)

V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 944 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
Geltung ab 02.06.2007; FNA: 96-14-1 Luftverkehr
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§ 3 Gebührenschuldner



Gebührenschuldner für Gebühren nach

1.
Anlage 1 Nummer 1 und 4 bis 7 sowie 14, 16 und 18 ist der Antragsteller,

2.
Anlage 1 Nummer 2, 9, 15 und 17.2 sind das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen, die als Gesamtschuldner haften,

3.
Anlage 1 Nummer 3 ist der Antragsteller oder im Falle des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers,

4.
Anlage 1 Nummer 8 und 17.1 ist der Flugplatzbetreiber,

5.
Anlage 1 Nummer 10 und 17.3 ist der reglementierte Beauftragte,

6.
Anlage 1 Nummer 11 und 17.4 ist der bekannte Versender,

7.
Anlage 1 Nummer 13 und 17.5 ist der reglementierte Lieferant,

8.
Anlage 1 Nummer 13 und 18.7 ist der Transporteur,

9.
Anlage 1 Nummer 17.6 ist der bekannte Lieferant,

10.
Anlage 1 Nummer 17.8 ist der Ausbilder.



 
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Frühere Fassungen von § 3 LuftSiGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2024 (22.02.2024)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
vom 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
aktuell vorher 11.04.2008Artikel 2 Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen
vom 02.04.2008 BGBl. I S. 647
aktuellvor 11.04.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 LuftSiGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LuftSiGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LuftSiGebV Pflichten der Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter (vom 01.02.2024)
... Behörde festgelegt und den Gebühren- und Auslagenschuldnern gemäß § 3 bekannt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
Artikel 1 LuftSiGebVÄndV Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
... öffentliche Leistungen" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „( § 3 )" durch die Angabe „gemäß § 3" ersetzt. 3. § 3 ... b) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 3)" durch die Angabe „gemäß § 3 " ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 ... 3)" durch die Angabe „gemäß § 3" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Gebührenschuldner  ... § 3" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Gebührenschuldner Gebührenschuldner für Gebühren nach  ...

Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647
Artikel 2 LuftSiSchulVEV Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
... vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „1 und 4" durch ... „7 und 8" durch die Angabe „12 und 13" ersetzt. 2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: „§ 4 Prüfungsgebühren ...