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§ 2 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2007 (ERP-WPG 2007 k.a.Abk.)

G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1143 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1160
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 2



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 2007 Kredite bis zur Höhe von

 
 
2.458.729.000
Euro

aufzunehmen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Jahr 2007 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 1.100.000.000 Euro abzuschließen. Auf diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ganz ausschließen.

(4) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 2005 und 2006 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam.



 

Zitierungen von § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ERP-WPG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPG 2007 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ERP-WPG 2007
... §§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2008 weiter. ...
Anhang ERP-WPG 2007 Gesamtplan des ERP-Sondervermögens 2007 (vom 01.01.2007)
... Beträge werden bei diesem Titel vereinnahmt. Zu Tit. 325 02 Nach § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite beschafft werden. Die ...