§ 44c ViehVerkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2010 geltenden Fassung | § 44c ViehVerkV n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 198 |
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(Text alte Fassung) § 44c (neu) | (Text neue Fassung)§ 44c Anzeige der Kennzeichnung |
Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen. |