Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 54 BörsG vom 10.02.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 20 StoFöG am 10. Februar 2026 und Änderungshistorie des BörsG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 54 BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung
§ 54 BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 54 Übergangsregelung zum Standortfördergesetz


vorherige Änderung

 


1 Für Fälle, in denen ein Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt bis einschließlich zum 9. Januar 2030 kündigt, gilt § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe, dass § 5 Absatz 3 der WpÜG-Angebotsverordnung keine Anwendung findet. 2 Auf Fälle, in denen die Kündigung nach dem 9. Januar 2030 erfolgt, findet § 5 Absatz 3 der WpÜG-Angebotsverordnung Anwendung.

 

Anzeige