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Änderung § 54 BörsG vom 10.02.2026
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| § 54 BörsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung | § 54 BörsG n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 54 (neu) | (Text neue Fassung)§ 54 Übergangsregelung zum Standortfördergesetz |
1 Für Fälle, in denen ein Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt bis einschließlich zum 9. Januar 2030 kündigt, gilt § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe, dass § 5 Absatz 3 der WpÜG-Angebotsverordnung keine Anwendung findet. 2 Auf Fälle, in denen die Kündigung nach dem 9. Januar 2030 erfolgt, findet § 5 Absatz 3 der WpÜG-Angebotsverordnung Anwendung. |
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