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§ 54 - Börsengesetz (BörsG)
Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 4110-10 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.11.2007; FNA: 4110-10 Börsenvorschriften
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§ 54 Übergangsregelung zum Standortfördergesetz
1Für Fälle, in denen ein Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt bis einschließlich zum 9. Januar 2030 kündigt, gilt § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe, dass § 5 Absatz 3 der WpÜG-Angebotsverordnung keine Anwendung findet. 2Auf Fälle, in denen die Kündigung nach dem 9. Januar 2030 erfolgt, findet § 5 Absatz 3 der WpÜG-Angebotsverordnung Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 20 Standortfördergesetz (StoFöG) G. v. 4. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275 m.W.v. 10. Februar 2026
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Frühere Fassungen von § 54 BörsG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 10.02.2026 | Artikel 20 Standortfördergesetz (StoFöG) vom 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 54 BörsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BörsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 20 StoFöG Weitere Änderung des Börsengesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 53 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 54 Übergangsregelung zum Standortfördergesetz". 2. § 17 Absatz 1 wird ... wird zu § 48c. 10. Nach § 53 wird der folgende § 54 eingefügt: „§ 54 Übergangsregelung zum ... 10. Nach § 53 wird der folgende § 54 eingefügt: „ § 54 Übergangsregelung zum Standortfördergesetz Für Fälle, in denen ein ...
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