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Artikel 20 - Standortfördergesetz (StoFöG)

G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 20 Weitere Änderung des Börsengesetzes


Artikel 20 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 BörsG § 17, § 38, § 39, § 41, § 48a, § 54 (neu), mWv. 4. Dezember 2026 offen

Das Börsengesetz, das zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 48b wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 48b Transparenzanforderungen an Freiverkehre beim Handel von Aktien, deren Emittenten über Mehrstimmrechtsaktienstrukturen verfügen

§ 48c Organisiertes Handelssystem an einer Börse".

b)
Nach der Angabe zu § 53 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 54 Übergangsregelung zum Standortfördergesetz".

2.
§ 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird gestrichen.

b)
Nummer 5 wird zu Nummer 4 und die Angabe „deren Laufzeit nicht bestimmt ist," wird gestrichen.

c)
Die Nummern 6 und 7 werden zu den Nummern 5 und 6.

3.
§ 38 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Der Emittent teilt den beabsichtigten Zeitpunkt und die Merkmale für die Aufnahme der Notierung von zum regulierten Markt zugelassenen Wertpapieren (Einführung) der Geschäftsführung mit. Das Nähere regelt die Börsenordnung."

4.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Die Geschäftsführung hat die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten zu widerrufen. Bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist ein Widerruf nur zulässig, wenn

1.
bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht wurde,

2.
die Wertpapiere weiterhin zugelassen sind

a)
an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt oder

b)
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt, sofern für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt der Nummer 1 entsprechende Voraussetzungen gelten,

3.
die Wertpapiere weiterhin zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt

a)
im Inland einbezogen sind oder

b)
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, sofern für eine Kündigung der Einbeziehung oder einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt der Nummer 1 entsprechende Voraussetzungen gelten,

oder

4.
über das Vermögen des Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 darf das Angebot nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. Auf die Angebotsunterlage ist § 11 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sie keine Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zu enthalten hat. Auf das Angebot ist § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Gegenleistung in einer Geldleistung in Euro bestehen und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen muss. Haben besondere Umstände den Börsenkurs dieses Zeitraums derart beeinflusst, dass dieser zur Bestimmung der Gegenleistung unangemessen niedrig ist, so ist der Bieter zur Zahlung einer höheren Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht. Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn

1.
der Emittent entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nicht so bald wie möglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 569/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, veröffentlicht hat oder

2.
der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen hat

und sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verstöße auf den nach Satz 3 errechneten Durchschnittskurs wesentlich ausgewirkt haben. Satz 4 gilt entsprechend, wenn für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden sind und mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander abweichen. Die Höhe der Gegenleistung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt."

b)
In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „den Widerruf" durch die Angabe „das Widerrufsverfahren" ersetzt.

5.
In § 41 Absatz 1 wird die Angabe „und die Einführung" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 04.12.2026

6.
Nach § 48 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

„(6) Der Börsenträger darf die Einbeziehung der Aktien eines Emittenten zum Handel in den Freiverkehr nicht mit der Begründung verhindern, dass die Gesellschaft eine Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien eingeführt oder geändert hat."

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
§ 48a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Der Börsenträger kann einen Freiverkehr" die Angabe „oder ein Segment eines Freiverkehrs" eingefügt.

b)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Handelt es sich bei dem KMU-Wachstumsmarkt um ein Segment eines Freiverkehrs, so sind zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

1.
das als KMU-Wachstumsmarkt registrierte Segment des Freiverkehrs ist eindeutig von den anderen vom Börsenträger betriebenen Segmenten des Freiverkehrs getrennt; insbesondere trägt das Segment einen anderen Namen, besitzt ein anderes Regelwerk, verwendet eine andere Marketingstrategie, weist eine andere Medienpräsenz auf und besitzt eine spezifisch zugewiesene Handelsplatz-Identifikationsnummer;

2.
die in dem speziellen KMU-Wachstumsmarktsegment getätigten Geschäfte sind klar von anderem Marktgeschehen innerhalb der anderen Segmente des Freiverkehrs zu unterscheiden und

3.
auf Ersuchen der Börsenaufsichtsbehörde werden vom Betreiber des Freiverkehrs ein umfassendes Verzeichnis der in dem betreffenden KMU-Wachstumsmarktsegment notierten Instrumente sowie alle von der zuständigen Behörde gegebenenfalls angeforderten Informationen über die Funktionsweise des KMU-Wachstumsmarktsegments vorgelegt.

(1b) Für den Fall, dass der Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an dem KMU-Wachstumsmarkt kündigt, findet § 39 Absatz 2 bis 6 entsprechende Anwendung, sofern er nicht die Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel im regulierten Markt beantragt."

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „oder Absatz 1a" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 04.12.2026

8.
Nach § 48a wird der folgende § 48b eingefügt:

„§ 48b Transparenzanforderungen an Freiverkehre beim Handel von Aktien, deren Emittenten über Mehrstimmrechtsaktienstrukturen verfügen

(1) Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, der als KMU-Wachstumsmarkt registriert ist, machen die Einbeziehung von Aktien von Emittenten, die über eine Mehrstimmrechtsaktienstruktur verfügen, davon abhängig, dass die nach Absatz 3 genannten Angaben in das nach § 48a Absatz 1 Nummer 3 geforderte Dokument aufgenommen werden, sofern sie nicht in einem Prospekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder EU-Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. Sämtliche Änderungen der nach Absatz 3 geforderten Angaben sind im Jahresfinanzbericht nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu veröffentlichen.

(2) Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, der nicht als KMU-Wachstumsmarkt registriert ist, machen die Einbeziehung von Aktien von Emittenten, die über eine Mehrstimmrechtsaktienstruktur verfügen, davon abhängig, dass die nach Absatz 3 genannten Angaben in das nach den Regeln des nicht als KMU-Wachstumsmarkt registrierten Freiverkehrs geforderte Zulassungsdokument aufgenommen werden, sofern sie nicht in einem Prospekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder EU-Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. Diese Verpflichtung gilt nur, sofern der Emittent ein nach den Regeln des nicht als KMU-Wachstumsmarkt registrierten Freiverkehrs gefordertes Zulassungsdokument veröffentlicht. Sofern der Emittent nach inländischem Recht zur regelmäßigen Finanzberichterstattung verpflichtet ist, stellt der Börsenträger, der den nicht als KMU-Wachstumsmarkt registrierten Freiverkehr betreibt, sicher, dass sämtliche nach Absatz 3 geforderten Angaben in der Finanzberichterstattung veröffentlicht werden, sofern diese nicht bereits in den nach Satz 1 geforderten Dokumenten veröffentlicht wurden. Zudem hat ein Emittent, der nach inländischem Recht der Pflicht zur regelmäßigen Finanzberichterstattung unterliegt, sämtliche Änderungen an den nach Absatz 3 geforderten Angaben in der Finanzberichterstattung zu veröffentlichen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben umfassen detaillierte Angaben

1.
zur Aktienstruktur der Gesellschaft unter Angabe der verschiedenen Aktiengattungen, einschließlich der nicht zum Handel zugelassenen Aktien, und für jede Aktiengattung, Angaben zu den mit den Aktien jener Gattung verbundenen Rechten und Pflichten, dem prozentualen Anteil am Gesamtkapital oder an der Gesamtzahl der Aktien, den die Aktien in jener Gattung repräsentieren, sowie der Gesamtzahl der von den Aktien jener repräsentierten Stimmrechte;

2.
zu jeder etwaigen Beschränkung für die Übertragung der Aktien, einschließlich der Vereinbarungen zwischen Aktionären, die der Gesellschaft bekannt sind und die solche Beschränkungen nach sich ziehen könnten;

3.
zu jeder etwaigen Beschränkung der Stimmrechte der Aktien, einschließlich der Vereinbarungen zwischen Aktionären, die der Gesellschaft bekannt sind und die solche Beschränkungen nach sich ziehen könnten;

4.
zur Identität der Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien, die mehr als 5 Prozent der Stimmrechte aller Aktien der Gesellschaft ausmachen, sowie gegebenenfalls der natürlichen oder juristischen Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten in deren Namen berechtigt sind, sofern sie jeweils der Gesellschaft bekannt sind; für den Fall, dass es sich bei den Aktionären oder den zur Ausübung des Stimmrechts in ihrem Namen berechtigten Personen um natürliche Personen handelt, erfordert die Offenlegung ihrer Identität nur die Angabe ihrer Namen.

(4) Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, stellen sicher, dass sie von den Emittenten mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien, die an dem Freiverkehr gehandelt werden, über das Vorliegen solcher Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien unterrichtet werden. Die Unterrichtung hat den Vorgaben einer nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810 erlassenen Delegierten Verordnung zu entsprechen.

(5) Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, stellen sicher, dass die Aktien von Gesellschaften mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien, die an dem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung hat den Vorgaben einer nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810 erlassenen Delegierten Verordnung zu entsprechen."

9.
Der bisherige § 48b wird zu § 48c.

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
Nach § 53 wird der folgende § 54 eingefügt:

„§ 54 Übergangsregelung zum Standortfördergesetz

Für Fälle, in denen ein Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt bis einschließlich zum 9. Januar 2030 kündigt, gilt § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe, dass § 5 Absatz 3 der WpÜG-Angebotsverordnung keine Anwendung findet. Auf Fälle, in denen die Kündigung nach dem 9. Januar 2030 erfolgt, findet § 5 Absatz 3 der WpÜG-Angebotsverordnung Anwendung."



 

Zitierungen von Artikel 20 StoFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel StoFöG *
... die Artikel 14 bis 16 (Änderungen des Wertpapierprospektgesetzes) und Artikel 20 (Weitere Änderung des Börsengesetzes) dienen unter anderem der Umsetzung der Richtlinie ... 28.2.2025). - Artikel 7 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes), Artikel 20 (Weitere Änderung des Börsengesetzes) und Artikel 24 (Änderung des ...
Artikel 21 StoFöG Weitere Änderung des Börsengesetzes
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Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten
... treten am 10. Juli 2026 in Kraft. (6) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 8 und 10, Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 6, 8 und 9 sowie Artikel 24 treten am 4. Dezember 2026 in Kraft. (7) Artikel 3 Nummer 1, 5 und 6 ...