Bekanntmachung - Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Biokraftstoffquotengesetzes (BioKraftQuGIB k.a.Abk.)

B. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1407 (Nr. 31); Geltung ab 01.01.2007
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Bekanntmachung

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 1. Januar 2007 BioKraftQuG Artikel 1, Artikel 5

Nach Artikel 5 Abs. 5 Satz 2 des Biokraftstoffquotengesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 13. Juni 2007 die nach Artikel 5 Abs. 5 Satz 1 des Biokraftstoffquotengesetzes erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigungen erteilt hat. In Bezug auf Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a des Biokraftstoffquotengesetzes gilt die Genehmigung mit folgender Maßgabe:

Die Steuerentlastung nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, beträgt ab 1. Januar 2007 für die in § 54 Abs. 1 des Energiesteuergesetzes genannten Unternehmen 16,36 Euro für 1 000 Liter der betreffenden Energieerzeugnisse.

Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a des Biokraftstoffquotengesetzes im Umfang der zuvor genannten Genehmigung, Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b und c, Nr. 9 sowie Artikel 2 Nr. 4 dieses Gesetzes sind damit mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft getreten.



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