§ 19 - Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

Artikel 1 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 28.07.2007; FNA: 2129-49 Umweltschutz
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§ 19 Einziehung


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Ist eine Straftat nach § 18a oder § 18b oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 begangen worden, so können

1.
Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

2.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht,

eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften G. v. 1. November 2016 BGBl. I S. 2452 m.W.v. 10. November 2016

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Frühere Fassungen von § 19 AbfVerbrG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.11.2016Artikel 1 Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften
vom 01.11.2016 BGBl. I S. 2452

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 19 AbfVerbrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 AbfVerbrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfVerbrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 01.11.2016 BGBl. I S. 2452
Artikel 1 AbfVerbrRÄndG Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
... in dem Anhang zu dieser Vorschrift zu ändern." 11. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Einziehung Ist eine Straftat nach ... zu ändern." 11. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Einziehung Ist eine Straftat nach § 18a oder § 18b oder eine ...


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