Änderung § 19 AbfVerbrG vom 10.11.2016

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§ 19 AbfVerbrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung
§ 19 AbfVerbrG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.11.2016 BGBl. I S. 2452

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Einziehung


(Text alte Fassung)

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 begangen worden, so können

1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder

2. Gegenstände, die
zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Ist eine Straftat nach § 18a oder § 18b oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 begangen worden, so können

1. Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

2. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht,

eingezogen werden. 2 § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.




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