(1)
1Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf dieser Strom von dem nach §
3 Absatz 3 oder §
4 Absatz 3 berechneten Endenergiebedarf abzogen werden, soweit er
- 1.
- im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird und
- 2.
- vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird.
2Es darf höchstens die Strommenge nach Satz 1 angerechnet werden, die dem berechneten Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht.
(2)
1Der Strombedarf nach Absatz 1 Satz 2 ist nach den Berechnungsverfahren nach Anlage
1 Nummer 2 für Wohngebäude und Anlage
2 Nummer 2 oder 3 für Nichtwohngebäude als Monatswert zu bestimmen.
2Der monatliche Ertrag der Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ist nach DIN V 18599-9: 2011-12*, berichtigt durch DIN V 18599-9 Berichtigung 1: 2013-05, zu bestimmen.
3Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2011-12 Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V 18599-9: 2011-12 Anhang B zu ermitteln.
4Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Windgeschwindigkeiten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2011-12 Anhang E zu ermitteln.
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- Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen und Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Eingangsformel EnEV ... (BGBl. I S. 2684) verordnet die Bundesregierung: --- *) Die §§ 1 bis 5 , 8, 9, 11 Abs. 3, § 5 12, 15 bis 22, § 24 Abs. 1, §§ 26, 27 und 29 dienen der ... die Bundesregierung: --- *) Die §§ 1 bis 5, 8, 9, 11 Abs. 3, § 5 12, 15 bis 22, § 24 Abs. 1, §§ 26, 27 und 29 dienen der Umsetzung der Richtlinie ...
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
Artikel 1 EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung *) ... 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64). Die §§ 1 bis 5 , 8, 9, 11 Absatz 3, §§ 12, 15 bis 22, 24 Absatz 1, §§ 26, 27 und 29 dienen der ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren ... a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien". b) Die Angabe zu § 8 wird ... Wärmeschutz nach Anlage 2 Nummer 4 eingehalten werden." 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren ... eingehalten werden." 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien Wird in zu errichtenden Gebäuden ... Absatz 3 angegebenen Berechnungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des § 5 entsprechend anzuwenden." bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. ... 1 wird die Angabe „§§ 3 und 4" durch die Angabe „§§ 3 bis 5 " ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Semikolon und die Wörter ...
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951