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Änderung § 20 Tier-LMHV vom 17.03.2016

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§ 20 Tier-LMHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung
§ 20 Tier-LMHV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 444

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Temperaturanforderungen für die Lagerung und Beförderung von Eiern


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wer Hühnereier gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat diese ab dem 18. Tag nach dem Legen bei einer Temperatur von + 5 °C bis + 8 °C zu lagern oder zu befördern.