§ 4 Personal von Schlachtbetrieben
Für Personal von Schlachtbetrieben im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 14 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 gilt
§ 3 Absatz 1 Nummer 4 hinsichtlich des Nachweises der Befähigung zum amtlichen Fachassistenten entsprechend.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
Artikel 3 4. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung ... nach Anhang II Kapitel II Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624." 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Personal von Schlachtbetrieben ... Verordnung (EU) 2019/624." 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Personal von Schlachtbetrieben Für Personal von Schlachtbetrieben im Sinne von ... 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei kleinen Mengen erlegten Wildes, das nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 , auch in Verbindung mit Absatz 3, der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen ...
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.11.2010 BGBl. I S. 1537
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