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Änderung § 4 Tier-LMÜV vom 30.06.2020

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§ 4 Tier-LMÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung
§ 4 Tier-LMÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Schlachthofpersonal


(Text neue Fassung)

§ 4 Personal von Schlachtbetrieben


vorherige Änderung

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass Personal eines Schlachthofes

1. bei der amtlichen Überwachung der Produktion
von Fleisch von Geflügel oder Hasentieren unter den in Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Voraussetzungen die dort beschriebenen Tätigkeiten an Stelle von amtlichen Fachassistenten übernimmt oder

2. nach Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe b
in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bestimmte Tests oder die Entnahme von Proben für bestimmte Laboruntersuchungen ausführt.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 hat der amtliche Tierarzt bis zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Leistungstests nach Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe A Unterbuchstabe a Satz
3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 von jeder Sendung Schlachtgeflügel Eingeweide und Körperhöhlen von mindestens 300 über die gesamte Sendung verteilten Tieren darauf zu überprüfen, ob das Schlachthofpersonal die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß durchgeführt hat.

(3) Vor dem erstmaligen Einsatz des Schlachthofpersonals nach
Absatz 1 Nr. 2 hat sich die zuständige Behörde im Rahmen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung von dem Erfolg der Schulung nach Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu überzeugen.



Für Personal von Schlachtbetrieben im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 gilt § 3 Absatz 1 Nummer 4 hinsichtlich des Nachweises der Befähigung zum amtlichen Fachassistenten entsprechend.