Diese Verordnung dient der Regelung der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und des Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs sowie der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nr. 8.1 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der geltenden Fassung,
- 2.
- verbotene Stoffe oder Erzeugnisse: Stoffe oder Erzeugnisse, deren Anwendung bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches verboten ist,
- 3.
- vorschriftswidrige Anwendung: Anwendung verbotener Stoffe oder Erzeugnisse oder Anwendung zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse für Anwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist, bei lebenden Tieren, im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
- 4.
- Rückstände: Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung und deren Umwandlungsprodukten sowie von anderen Stoffen, die in Lebensmittel tierischen Ursprungs übergehen und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
- 5.
- Sendung: eine Gruppe von lebenden Tieren der gleichen Tierart und Altersgruppe, die in demselben Betrieb unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen gleichzeitig aufgezogen wurden.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des
- 1.
- Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3),
- 2.
- Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004,
- 3.
- Artikels 3 und 17 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist,
- 4.
- Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1) und
- 5.
- Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51)
entsprechend.
Die zuständige Behörde darf abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 Personen, die nach
§ 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind, nach Artikel 5 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2017/625 zu amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten für die in Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 bezeichneten Überwachungsaufgaben ernennen.
(1) Die zuständige Behörde darf nur Personen zu amtlichen Fachassistenten bestellen, die
- 1.
- den erfolgreichen Abschluss einer Hauptschule oder einen mindestens gleichwertigen Bildungsabschluss,
- 2.
- die körperliche und gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Attest,
- 3.
- die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis und
- 4.
- die Befähigung durch eine amtliche Bescheinigung nach Maßgabe des Absatzes 2 über die erfolgreiche Schulung und Prüfung nach
- a)
- Anhang II Kapitel II Nummer 5, auch in Verbindung mit Nummer 6, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624,
- b)
- § 3 Abs. 2 Satz 3 der Fleischkontrolleur-Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) in der bis zum 14. August 2007 geltenden Fassung oder
- c)
- § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899) in der bis zum 14. August 2007 geltenden Fassung
nachweisen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
- 1.
- über die Durchführung der Schulung und der Prüfungen nach Anhang II Kapitel II Nummer 5, auch in Verbindung mit Nummer 6, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung hierüber,
- 2.
- über die Durchführung der Schulung nach Anhang II Kapitel II Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung hierüber und
- 3.
- über die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen nach Anhang II Kapitel II Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624.
Für Personal von Schlachtbetrieben im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 14 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 gilt
§ 3 Absatz 1 Nummer 4 hinsichtlich des Nachweises der Befähigung zum amtlichen Fachassistenten entsprechend.
(1)
1Die zuständige Behörde kann eine Schlachtung im Rahmen von Programmen zur Tilgung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder von Zoonoseerregern im Sinne des Artikels 43 Absatz 6 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 mit der Auflage genehmigen, dass
- 1.
- die Schlachtung im Anschluss an die übrigen Schlachtungen vorzunehmen ist,
- 2.
- die Schlachtung räumlich getrennt von den übrigen Schlachtungen vorzunehmen ist, wenn der Verdacht besteht, dass das untersuchte Tier von einer ansteckenden Krankheit befallen ist, die auf das Schlachtpersonal übertragen werden kann.
2Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 sind besondere Vorkehrungen zum Schutz des Schlachtpersonals zu treffen.
(2) 1Der amtliche Tierarzt ordnet erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der erregerspezifischen Eigenschaften weitere Maßnahmen an, um eine Kontamination anderer Tiere oder des Fleisches anderer Tiere zu vermeiden. 2Im begründeten Einzelfall kann das Bundesinstitut für Risikobewertung beteiligt werden.
(3) Nach Abschluss der Schlachtungen nach Absatz 1 hat der amtliche Tierarzt eine geeignete Reinigung und Desinfektion aller Räumlichkeiten, Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände anzuordnen, die im Rahmen der Schlachtungen nach Absatz 1 mit Erregern von Tierseuchen oder Zoonosen verunreinigt worden sein könnten.
- 1.
- die amtliche Fleischuntersuchung nach Artikel 28 Absatz 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 oder
- 2.
- die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).
2Für die Beurteilung auf Grund der Ergebnisse der Untersuchungen nach Satz 1 gilt Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 entsprechend.
(2) 1Die zuständige Behörde kann einem Jäger, der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist und
- 1.
- nach § 2b der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung Wild zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch erlegt oder
- 2.
- nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt,
im Fall von Wildschweinen oder Dachsen die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 übertragen.
2Eine Übertragung nach Satz 1 darf nur erfolgen, wenn
1.der Jäger
-
- a)
- von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist oder
- b)
- einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung nach Buchstabe a durch Bescheinigung einer anderen hierfür zuständigen Behörde vorlegt und
- 2.
- keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Jäger die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt.
Die zuständige Behörde hat in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen kleine Mengen von frischem Fleisch von Geflügel oder Hasentieren nach §
3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung abgegeben werden, mindestens zweimal jährlich eine Schlachttieruntersuchung in Form einer regelmäßigen Gesundheitsüberwachung des Bestandes durchzuführen. Satz 1 gilt nicht in Fällen des §
3 Abs. 1 Satz 2 der
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung.
- 1.
- die amtliche Schlachttieruntersuchung nach Artikel 11 Absatz 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627,
- 2.
- die amtliche Fleischuntersuchung nach Artikel 12 Absatz 2 und 3, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 und 3, Artikel 18 bis 24, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a bis c, Artikel 29, 30, 32 Absatz 3, Artikel 33, 34 und 45 Buchstabe c bis u der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und
- 3.
- die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375.
2Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Nummer 3 die Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III der
Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1114/2014 (ABl. L 302 vom 22.10.2014, S. 46) geändert worden ist, in der bis zum 30. August 2015 geltenden Fassung durchführen.
(2) Die Genehmigung nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch dann erteilt werden, wenn der Betrieb nicht über Verfahren nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe e der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verfügt.
(3) (aufgehoben)
(4) Fleisch, ausgenommen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren, das nach Artikel 45 oder Artikel 28 Absatz 6 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genussuntauglich erklärt wurde, ist mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der
Anlage 1 Nummer 4 in der in den Absätzen 1 bis 2 geregelten Weise zu kennzeichnen.
- 1.
- bei mindestens 2 Prozent aller gewerblich geschlachteten Kälber und mindestens 0,5 Prozent aller sonstigen gewerblich geschlachteten Huftiere amtliche Proben zu entnehmen und auf Rückstände zu untersuchen und
- 2.
- amtliche Proben von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach den Vorgaben des nach § 2 Nr. 10 des BVL-Gesetzes erstellten Rückstandsüberwachungsplanes auf Rückstände zu untersuchen.
2Amtliche Proben nach Satz 1 sind zur Identitätssicherung mit Angaben zu Tierart, Art und Methode der Probenahme, Menge der Probe, Geschlecht des Tieres sowie Ursprung des Tieres oder des Lebensmittels zu kennzeichnen.
(2) Die zuständige Behörde hat Kontrollen im Rahmen der Rückstandsüberwachung ohne Vorankündigung durchzuführen.
(6) Wenn Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass Schlachttiere vorschriftswidrig behandelt oder ihnen verbotene Stoffe oder Erzeugnisse verabreicht worden sind, oder ein hinreichender Verdacht hierauf besteht, hat der amtliche Tierarzt im Rahmen der Durchführung von Artikel 43 Absatz 5 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 - 1.
- anzuordnen, dass die Schlachtung dieser Tiere getrennt von den übrigen Schlachtungen erfolgt und
- 2.
- Schlachtkörper und Nebenprodukte der Schlachtung vorläufig zu beschlagnahmen und die für die Abklärung des Verdachts erforderlichen amtlichen Proben für Labortests nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu entnehmen.
(7) 1Wenn Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass Schlachttieren zugelassene Stoffe mit pharmakologischer Wirkung zugeführt worden sind und die Tiere vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit geschlachtet werden sollen, oder ein hinreichender Verdacht hierauf besteht, hat der amtliche Tierarzt die Verschiebung der Schlachtung anzuordnen. 2Der Zeitraum der Verschiebung der Schlachtung ist so zu bemessen, dass die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten wird und festgesetzte Höchstmengen nicht überschritten werden.
(8)
1Abweichend von Absatz 7 kann der amtliche Tierarzt die Schlachtung erlauben, wenn Gründe des Tierschutzes oder betriebliche Gegebenheiten dies zwingend erfordern.
2In diesem Fall sind Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung zu beschlagnahmen und amtliche Proben für Labortests nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu nehmen.
(9) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, soweit die Labortests ergeben haben, dass festgesetzte Höchstmengen nicht überschritten werden.
Abweichend von §
6 Absatz 2 ist bis zum 20. November 2010 § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585) in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.