§ 5 Einfuhr
- 1.
- einer Einfuhruntersuchung nach § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 3 oder 4 unterzogen worden sind und
- 2.
- über eine in einer nach Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste aufgeführte Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle
- 1.
- von Lebensmitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem EFTA-Staat, auf den Färöer Inseln oder, im Falle von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeresschnecken, auf Grönland einer Einfuhruntersuchung entsprechend den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind,
- 2.
- von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeresschnecken mit Ursprung aus Grönland und
- 3.
- der in Anlage 1 genannten Lebensmittel.
(3) 1Die Grenzkontrollstellen nach Absatz 1 Nr. 2 sind von den zuständigen Behörden im Benehmen mit der Generalzolldirektion zu bestimmen. 2Sie sind von einem amtlichen Tierarzt zu leiten.
Frühere Fassungen von § 5 LMEV
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interne Verweise§ 14 LMEV Verfahren bei der Wiedereinfuhr (vom 03.10.2017) ... Abweichend von § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, darf eine Sendung von Lebensmitteln tierischen ... oder entladen worden sind, und 3. die Sendung über eine Grenzkontrollstelle nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in das Inland verbracht wird. (2) Die für die Grenzkontrollstelle ...
§ 18 LMEV Ausnahmeregelungen (vom 03.10.2017) ... (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1) bleiben unberührt. (2) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8 und 12. Die ... nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8 und 12. Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11. (3) Die ... für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11. (3) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 9, soweit die ... Behörde in ein Drittland zu verbringen. (4) Die §§ 3, 5 , 6 und 9 gelten unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht für Lebensmittel, ...
§ 20 LMEV Ordnungswidrigkeiten (vom 03.10.2017) ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 ein Lebensmittel oder ein lebendes Tier einführt, 3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
Artikel 1 LMEVuaÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung ... (EU) 2017/201 (ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 17)" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die ... 21. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 Nummer 3 ) Lebensmittel, die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind ...
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
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