Anlage 5b - Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin (GärtnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.1996 BGBl. I S. 376
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-203 Berufliche Bildung

Anlage 5b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Obstbau - zeitliche Gliederung -



Erstes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen

zu vermitteln.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

zu vermitteln.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate

unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition

lfd.
Nr. 2 Produktionsverfahren

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen

unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1 Anlegen von Obstpflanzungen,

lfd.
Nr. 2 Produktionsverfahren

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.1 Berufsbildung,

lfd.
Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte

unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3 Ernten, Aufbereiten und Lagern

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 Anlegen von Obstpflanzungen

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 2 Produktionsverfahren

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 2 Produktionsverfahren

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 Anlegen von Obstpflanzungen

weiter zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3 Ernten, Aufbereiten und Lagern

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Vermarkten

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.



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