Wird nach einer virologischen Untersuchung nach §
10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 2 bei einem geimpften Vogel
- 1.
- hochpathogenes aviäres Influenzavirus oder
- 2.
- niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7
amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die Maßregeln nach den §§
18 bis 33 sowie §
35 und im Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§
46 bis 51 Anwendung.