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§ 21 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 21 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk



(1) 1Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. 2Bei der Gebietsfestlegung berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Wer im Sperrbezirk Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten hält, hat das Geflügel und die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Arten in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. 2Für die Genehmigung von Ausnahmen gilt § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 entsprechend.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperrbezirks absehen, soweit

1.
Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, eine Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung amtlich festgestellt worden ist und

2.
Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

2§ 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) 1Die zuständige Behörde

1.
bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest - Sperrbezirk" gut sichtbar an,

2.
führt in den im Sperrbezirk gelegenen Beständen, in denen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten werden,

a)
Untersuchungen über den Verbleib von gehaltenen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln sowie

b)
die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.6 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG

durch,

3.
kann für die im Sperrbezirk gelegenen Bestände serologische oder virologische Untersuchungen anordnen,

4.
kann unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung im Sperrbezirk gehaltener Vögel anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist,

5.
kann die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

2Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 20 entsprechend. 3Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium die nach Satz 1 Nr. 4 getroffenen Maßnahmen mit.

(5) Mit der Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl

1.
der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und

2.
der verendeten gehaltenen Vögel

sowie jede Änderung anzuzeigen.

(6) 1Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 22 bis 25, für den Sperrbezirk Folgendes:

1.
gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand mit gehaltenen Vögeln, Futtermittel dürfen nicht aus einem solchen Bestand verbracht werden;

2.
§ 6 Absatz 1 findet unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung Anwendung;

3.
die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten;

4.
gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;

5.
auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden;

6.
die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;

7.
Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

2Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, soweit

1.
das frische Fleisch von Geflügel außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und von frischem Fleisch von Geflügel, das im Sperrbezirk gewonnen worden ist, getrennt gelagert und befördert worden ist oder

2.
das frische Fleisch von Geflügel vor dem 21. Tag der mutmaßlichen Einschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus in den Seuchenbestand gewonnen und von frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert worden ist, das nach diesem Zeitpunkt gewonnen worden ist.

3Ferner gilt Satz 1 Nummer 5 nicht

1.
für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird, und

2.
für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb des Sperrbezirks erzeugt worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 21 Geflügelpest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
aktuell vorher 03.07.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
aktuell vorher 15.05.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
aktuellvor 15.05.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GeflPestV Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
... amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie § 35 und im Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46 bis ...
§ 22 GeflPestV Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel (vom 23.10.2018)
... Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar ... erforderlich ist. (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, von ... beseitigt werden. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Legehennen und Truthühnern aus einem Bestand im Sperrbezirk in ... in diesem Bestand hält. (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Eintagsküken aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand im ... Bestand hält. (5) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern geschlüpft sind, ... Kontakt gekommen sind. (6) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten oder ...
§ 23 GeflPestV Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier (vom 23.10.2018)
... Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen 1. aus einem Bestand im Inland in eine ... amtlich überwacht wird. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Konsumeiern genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die ...
§ 24 GeflPestV Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von Geflügel und Federwild (vom 23.10.2018)
... Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus diesem ... worden ist oder sind. (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von 1. frischem Fleisch von Geflügel, das ...
§ 25 GeflPestV Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte (vom 03.07.2016)
... von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 dürfen 1. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen ...
§ 27 GeflPestV Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet (vom 23.10.2018)
... um den den Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen ... Aufschrift „Geflügelpest - Beobachtungsgebiet" gut sichtbar an. (3) § 21 Absatz 3, 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 und 5 und Absatz 5 gilt entsprechend. (4) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 28 und 29, ... und zu desinfizieren. (5) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ...
§ 30 GeflPestV Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone (vom 15.05.2013)
... 13 Kilometern festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde unter ... Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde unter Beachtung des § 21 Abs. 1 Satz 2 die Kontrollzone auf bestimmte Gebiete außerhalb des Radius von 13 Kilometern ausdehnen, ... zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist. (2a) § 21 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone dürfen ... oder Federwild oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines Sperrbezirks nach § 21 Abs. 1 , eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1 oder einer Kontrollzone nach Absatz 1 gewonnen ... (4) Liegt ein Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung sowohl in einem Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1, in einem Beobachtungsgebiet nach § 27 Abs. 1 oder in einer Kontrollzone nach Absatz 1 als auch ...
§ 34 GeflPestV Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat (vom 24.12.2009)
... im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so legt diese entsprechend § 21 und § 27 einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest. Ferner kann sie nach ...
§ 41 GeflPestV Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
... Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwendung.  ...
§ 48 GeflPestV Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet (vom 23.10.2018)
... Vogelhaltung mit einem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrgebiet fest. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige ... nach jeder Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren. § 21 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend. (5) § 32a gilt entsprechend. (6) Die zuständige ...
§ 55 GeflPestV Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest (vom 23.10.2018)
... ihrer Entscheidung berücksichtigt sie insbesondere das Vorhandensein eines Sperrbezirks nach § 21 Absatz 1 , eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Absatz 1 oder einer Kontrollzone nach § 30 Absatz ... des Absatzes 1 Satz 2 ein Gebiet als Beobachtungsgebiet festlegen, wenn ein Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1 oder ein Beobachtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 aufgehoben wird und dieser Sperrbezirk oder dieses ...
§ 56 GeflPestV Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet (vom 23.10.2018)
... 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 gilt für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet § 21 Absatz 2  ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018)
... mit § 26 Absatz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung, entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 5 , auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 oder § 48 Absatz 4 Satz 2, oder entgegen § 54 ... § 6 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 , nicht sicherstellt, dass ein Ein- oder Ausgang oder ein sonstiger Standort gesichert ist, ... diese Kleidung ablegt, 13. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt oder ... 1 Nummer 4, 5, 6 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 , nicht sicherstellt, dass eine Gerätschaft, ein Verladeplatz, ein Stall, eine Einrichtung, ... nach § 15 Absatz 4, § 16, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 oder 5, § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5 , jeweils auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3, § 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Satz 1, ... Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, ... 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, ... 1 Satz 2, ein Fahrzeug fährt, 29. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 , § 27 Absatz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 48 Absatz 4 Satz 1 ... sicherstellt, dass ein Hund oder eine Katze nicht frei umherläuft, 33. entgegen § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen Vogel, ein Ei oder einen Tierkörper befördert, 34. entgegen § 43 ...
Anlage 1 GeflPestV (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2) Liste der gehaltenen Vögel seltener Rassen (vom 03.07.2016)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... 2006/437/EG genannten Untersuchungsabstand durchgeführt werden." 15. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... wie folgt gefasst: „(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Eintagsküken aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand im ... angefügt: „(5) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist." ... ihrer Entscheidung berücksichtigt sie insbesondere das Vorhandensein eines Sperrbezirks nach § 21 Absatz 1 , eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Absatz 1 oder einer Kontrollzone nach § 30 Absatz ... des Absatzes 1 Satz 2 ein Gebiet als Beobachtungsgebiet festlegen, wenn ein Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1 oder ein Beobachtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 aufgehoben wird und dieser Sperrbezirk oder dieses ... 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 gilt für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet § 21 Absatz 2 entsprechend." 35. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... nach § 15 Absatz 4, § 16, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 oder 5, § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5 , jeweils auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3, § 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Satz 1, ... Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, ... 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, nach" ersetzt. bb) Die Wörter „ § 21 Absatz 2 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, ...

Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 1. GeflPestVÄndV
... b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" gestrichen. 9. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 13 ... ersetzt. 12. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 21 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 4 und Absatz 5 gilt entsprechend."  ... 13. In § 30 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) § 21 Absatz 2 gilt entsprechend." 14. § 44 Absatz 2 wird wie folgt ... b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „§ 21 Absatz 5 gilt entsprechend." 17. § 49 wird wie folgt geändert:  ... „(6) Für das Sperrgebiet und das Beobachtungsgebiet gilt § 21 Absatz 2 entsprechend." 22. In § 57 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter ... bbb) nach der Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 1," die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6," ... in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3," die Wörter „oder entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6," ...

Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
Artikel 2 EGBlauzBekDVuaÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... 7 Abs. 3" ersetzt. 5. In § 27 Abs. 3 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3" durch die Angabe „§ 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 ... Angabe „§ 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3" durch die Angabe „§ 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 und 4" ersetzt. 6. In § 30 Abs. 4 wird die ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... § 26 Absatz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung, entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 oder § 48 Absatz 4 Satz 2, oder entgegen ... entgegen § 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass ein Ein- oder Ausgang oder ein sonstiger ... diese Kleidung ablegt, 13. entgegen § 6 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung ... 4 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Gerätschaft, ein Verladeplatz, ein ... 4 Satz 1, § 16, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5, § 21 Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 4, § 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Absatz 1 Satz 1, auch in ... 15 Absatz 6 Satz 1, § 19 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, nach § ... Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, einen dort ... 2, ein Fahrzeug fährt, 29. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, ... dass ein Hund oder eine Katze nicht frei umherläuft, 33. entgegen § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen Vogel, ein Ei oder einen Tierkörper befördert,  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV
... die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Absatz 2 entsprechend." 6. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... gestrichen. 9. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 21 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 und 5 und Absatz 5 gilt entsprechend." ... 18. § 48 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend." 19. § 56 wird wie folgt geändert: ... 4, 5, 6 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Gerätschaft, ein Verladeplatz, ein ... 1 Satz 1 oder 5 oder Absatz 5 Satz 2" ersetzt. bb) Die Wörter „§ 21 Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 4" werden durch die Wörter „§ 21 Absatz 4 Satz ... „§ 21 Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 4" werden durch die Wörter „§ 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3" ...