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§ 33 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 33 Risikobewertung



Eine Genehmigung nach § 22 bis § 24, § 28, § 29, § 31 und § 32 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass

1.
die Gesundheit von Vögeln und

2.
die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die die von Vögeln gewonnenen Erzeugnisse beim Inverkehrbringen, beim innergemeinschaftlichen Verbringen und bei der Ausfuhr erfüllen müssen,

nicht beeinträchtigt werden.



 

Zitierungen von § 33 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GeflPestV Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
... festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie § 35 und im Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46 bis 51 ...
§ 41 GeflPestV Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
... 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwendung.  ...
§ 49 GeflPestV Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung (vom 23.10.2018)
...  (3) Für die Erteilung einer Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 33  ...
§ 61 GeflPestV Risikobewertung
... die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57 bis 60 gilt § 33 entsprechend.  ...