Anzahl der gehaltenen Enten, Gänse oder Laufvögel je Bestand | Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten |
1 | 2 |
weniger als 10 | mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten, Gänse und Laufvögel |
11 - 100 | 10 - 50 |
101 - 1.000 | 20 - 60 |
mehr als 1.000 | 30 - 70 |
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 13 GeflPestV Aufstallung (vom 23.10.2018) ... in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 1. GeflPestVÄndV ... in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der ... durch die Angabe „§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. 25. In Anlage 2 wird die Bezugsangabe wie folgt gefasst: „(zu § 7 Absatz 2, § 13 ...
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