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§ 7 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte



(1) 1Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt werden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass

1.
die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten gehaltenen Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden und

2.
die Örtlichkeit, an der die jeweilige Veranstaltung abgehalten wird, nach dem Ende der jeweiligen Veranstaltung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert wird, es sei denn, die jeweilige Veranstaltung findet in geschlossenen Räumen statt.

2Für den Veranstalter einer Geflügelausstellung, eines Geflügelmarktes oder einer Veranstaltung ähnlicher Art gilt § 3 entsprechend. 3Auf Verlangen hat der Halter des auf einer Veranstaltung nach Satz 1 aufgestellten Geflügels der zuständigen Behörde die Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Geflügelausstellung, einen Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die

1.
in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die jeweilige Veranstaltung stattfindet, oder

2.
in einem Kreis gelegen ist, der an einen Kreis im Sinne der Nummer 1 angrenzt.

(2) 1Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt werden, soweit längstens sieben Tage vor der jeweiligen Veranstaltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestands in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. 2Die Proben sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. 3Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. 4An Stelle der Untersuchung nach Satz 1 kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. 5In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. 6Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 4 jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 hat der Tierhalter der zuständigen Behörde die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten unverzüglich anzuzeigen. 2Die zuständige Behörde hat dem Tierhalter über die Anzeige eine Bestätigung auszustellen.

(4) 1Die tierärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung, die virologische Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes und die gemeinsame Haltung nach Absatz 2 Satz 4 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage der Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2, die nicht älter als zwölf Monate sein darf, nachzuweisen. 2Die Bescheinigung, der Untersuchungsbefund oder die Bestätigung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) 1Die zuständige Behörde kann für

1.
Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art anordnen, dass

a)
die jeweilige Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird,

b)
die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten, anderen gehaltenen Vögel als Enten und Gänse auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersucht werden,

c)
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten gehaltenen Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden,

2.
Enten und Gänse, die auf einer Geflügelausstellung aufgestellt werden sollen, eine Untersuchung auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus anordnen,

soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(5a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten genehmigen, soweit auf der Ausstellung, dem Markt oder der Veranstaltung ähnlicher Art kein Geflügel aufgestellt wird und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(6) § 4 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 7 Geflügelpest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
aktuell vorher 03.07.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
aktuell vorher 15.05.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
aktuell vorher 01.05.2008Artikel 2 Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
vom 25.04.2008 BGBl. I S. 764
aktuellvor 01.05.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 GeflPestV Aufstallung (vom 23.10.2018)
... von Enten, Gänsen und Laufvögeln mit Hühnern und Puten nach Absatz 4 Satz 3 gilt § 7 Absatz 3  ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018)
... 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung, entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 , § 21 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 oder § 48 Absatz 4 Satz 2, ... vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 5. entgegen § 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2 , nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nur an einer dort genannten Stelle ... Stelle gefüttert wird, 6. entgegen § 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2 , nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem Oberflächenwasser ... getränkt wird, 7. entgegen § 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2 , nicht sicherstellt, dass dort genanntes Futter, Einstreu oder ein sonstiger Gegenstand ... Aufzeichnung gemacht wird, 14b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 5 , § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7, § ... 2 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder Absatz 3 zuwiderhandelt, 15. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Veranstaltung durchführt, 16. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 6 ... § 7 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Veranstaltung durchführt, 16. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 6 oder § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig ...
Anlage 2 GeflPestV (zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4) (vom 23.10.2018)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... nach Abschluss des letzten Transportes durchgeführt werden." 6. In § 7 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2" ein Komma und die ... 14b eingefügt: „14b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 5 , § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7, § ...

Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 1. GeflPestVÄndV
... „Sätze 1 und 2 Nummer 1 bis 3 und 5 Buchstabe a" ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten nach Absatz 4 Satz 3 gilt § 7 Absatz 3 entsprechend." 6. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ... 25. In Anlage 2 wird die Bezugsangabe wie folgt gefasst: „(zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz ...

Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
Artikel 2 EGBlauzBekDVuaÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... das Wort „, Lappentaucherartige" eingefügt. 2. In § 7 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt: „(5a) Die zuständige ... 55 Abs. 1 oder 3" ersetzt. b) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 7 Abs. 3" ersetzt. 5. In § ... b) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 7 Abs. 3" ersetzt. 5. In § 27 Abs. 3 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3, 4 ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung, entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 oder § 48 ... ein Gegenstand oder ein Fahrzeug gereinigt oder desinfiziert wird, 15. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte Veranstaltung durchführt, 16. ... Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte Veranstaltung durchführt, 16. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 6 oder § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 1 eine Untersuchung nicht oder nicht ... rechtzeitig durchführen lässt, 17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV
... „nicht ausschließlich in Ställen" gestrichen. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... „entgegen § 3 Nummer 1" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2," eingefügt. c) In Nummer 6 werden nach den Wörtern ... „entgegen § 3 Nummer 2" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2," eingefügt. d) In Nummer 7 werden nach den Wörtern ... „entgegen § 3 Nummer 3" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2," eingefügt. e) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:  ...