Als Auslagen erhebt die Passbehörde von der die Gebühren schuldenden Person die in §
10 Abs. 1 Nr. 1 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen.
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G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879