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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht (TierNebBRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Abwasserverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2007 AbwV Anhang 20

Anhang 20 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „Fleischmehlindustrie" durch die Wörter „Verarbeitung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.

2.
Abschnitt A Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen beim Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten, in Lagerbetrieben, Zwischenbehandlungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) entsteht."



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 TierNebBRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierNebBRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 20 WRNG Änderung der Abwasserverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist, wird die Angabe ...