Artikel 35 Aufhebung des Gesetzes über die Abwicklung der Kriegsgesellschaften
(4120-5)
Das Gesetz über die Abwicklung der Kriegsgesellschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
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