Die
Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Artikel
3 Abs. 2 der Verordnung vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 3 Nr. 7 werden nach dem Wort Geldrenten" die Wörter und einmalige Leistungen" eingefügt.
- 2.
- § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- b)
- In Nummer 17 wird die Angabe 600 Deutsche Mark" durch die Angabe 307 Euro" ersetzt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe 30 Deutsche Mark" durch die Angabe 15 Euro" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe 12 Deutsche Mark" durch die Angabe 6 Euro" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe 12,00 Deutsche Mark" durch die Angabe 6 Euro", die Angabe 8,50 Deutsche Mark" durch die Angabe 4,40 Euro", die Angabe 5,50 Deutsche Mark" durch die Angabe 2,80 Euro" und die Angabe 3,00 Deutsche Mark" durch die Angabe 1,50 Euro" ersetzt.
- 4.
- § 9 wird wie folgt geändert.
- a)
- Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Von dem nach Satz 1 oder nach den Sätzen 2 bis 4 ermittelten Betrag sind, jedoch nicht über diesen Betrag hinaus, abzuziehen bei einem Grad der Schädigungsfolgen durch Schädigungsfolgen und andere Gesundheitsstörungen
von 50 und 60 | 10 vom Hundert des Betrages, mindestens jedoch 36 Euro, |
von 70 und 80 | 15 vom Hundert des Betrages, mindestens jedoch 46 Euro, und |
von 90 und 100 | 25 vom Hundert des Betrages, mindestens jedoch 66 Euro." |
-
- b)
- In Absatz 9 werden die Wörter Deutsche Mark nach unten" durch die Wörter Euro abzurunden" und die Wörter Deutsche Mark nach oben abzurunden" durch die Wörter Euro aufzurunden" ersetzt.
- 5.
- In § 11 Abs. 2 wird die Angabe 600 Deutsche Mark" durch die Angabe 307 Euro" ersetzt.
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854