Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der PBLEntgV am 01.02.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Februar 2015 durch Artikel 1 der PostbankLEntgVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PBLEntgV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PBLEntgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2015 geltenden Fassung
PBLEntgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.08.2015 BGBl. I S. 1432
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Leistungsentgelt


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Leistungsentgelt nach § 1 Satz 1 wird als Jahresbetrag für erzielte Leistungen im abgelaufenen Kalenderjahr gewährt. Seine Höhe wird auf der Grundlage der Zielbewertung nach § 5 oder einer Leistungsbeurteilung nach § 7 ermittelt.

(Text neue Fassung)

(1) Das Leistungsentgelt nach § 1 wird als Jahresbetrag für erzielte Leistungen im abgelaufenen Kalenderjahr gewährt. Seine Höhe wird auf der Grundlage der Zielbewertung nach § 5 oder einer Leistungsbeurteilung nach § 7 ermittelt.

(2) Das Leistungsentgelt wird mit den Dienstbezügen für den Monat Mai des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres gezahlt. Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Das Leistungsentgelt wird nicht auf die Besoldung angerechnet.



§ 4 Ermittlung des Zahlbetrages


(1) 1 Zur Ermittlung der auf die einzelnen Beamtinnen und Beamten entfallenden Zahlbeträge wird für jede Laufbahngruppe jedes Vorstandsressorts gesondert jede Beamtin und jeder Beamte entsprechend der jeweiligen Zielbewertungsstufe oder der Leistungsbewertungsstufe mit folgenden Faktoren gewichtet:


Zielbewertungsstufe | Faktor

Ziele sind nicht erreicht
(Punktwert 1,00 - 1,49) | 0

Ziele sind annähernd erreicht
(Punktwert 1,50 - 2,49) | 0,5

Ziele sind erreicht
(Punktwert 2,5 - 3,49) | 1,0

Ziele sind übertroffen
(Punktwert 3,5 - 4,49) | 1,25

Ziele sind deutlich übertroffen
(Punktwert 4,50 - 5,00) | 1,5

Leistungsbewertungsstufe | Faktor

Erfüllt die Anforderungen nicht
(Punktwert: 1,00 - 1,49) | 0

Erfüllt die Anforderungen annähernd
(Punktwert 1,50 - 2,49) | 0,5

Erfüllt stets die Anforderungen
(Punktwert 2,50 - 3,49) | 1,0

Übertrifft die Anforderungen
(Punktwert 3,50 - 4,49) | 1,25

Übertrifft die Anforderungen deutlich
(Punktwert 4,50 - 5,00) | 1,5.


2 Teilzeitbeschäftigte werden auf Vollzeitbeschäftigte umgerechnet.

(2) 1 Der Quotient aus dem auf die jeweilige Laufbahngruppe entfallenden Leistungsbudget nach § 3 Abs. 1 und dem nach Absatz 1 ermittelten gewichteten Ergebnis dieser Laufbahngruppe ergibt den auf die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahngruppe mit der Zielbewertungsstufe 'Ziele sind erreicht' oder der Leistungsbewertungsstufe 'Erfüllt stets die Anforderungen' jeweils entfallenden Zahlbetrag des Leistungsentgelts. 2 Für die übrigen Beamtinnen und Beamten wird dieser Betrag mit dem Faktor multipliziert, welcher der durch die Beamtinnen und Beamten jeweils erreichten Zielbewertungsstufe oder der Leistungsbeurteilungsstufe entspricht.

(3) 1 Bei Teilzeitbeschäftigung wird das Leistungsentgelt im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. 2 Bei Altersteilzeit wird das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit bemessen, die während der Altersteilzeit zugrunde gelegt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Der Anspruch auf Leistungsentgelt vermindert sich für die Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten keine Bezüge zugestanden haben. 2 Die Minderung beträgt ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem sie oder er nicht mindestens 15 Kalendertage in einem aktiven Beamtenverhältnis gestanden und Bezüge erhalten hat. 3 Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Zeiten nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, im Fall von Elternzeit ohne Dienstbezüge jedoch nur auf die Zeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes. 4 Hat das Beamtenverhältnis im Beurteilungszeitraum aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, weniger als drei Monate bestanden, ist der Faktor 0,5 nach Absatz 2 anzuwenden.



(4) 1 Der Anspruch auf Leistungsentgelt vermindert sich für die Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten keine Bezüge zugestanden haben. 2 Die Minderung beträgt ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem sie oder er nicht mindestens 15 Kalendertage in einem aktiven Beamtenverhältnis gestanden und Bezüge erhalten hat. 3 Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Zeiten nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, im Fall von Elternzeit ohne Dienstbezüge jedoch nur auf die Zeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes. 4 Hat das Beamtenverhältnis im Beurteilungszeitraum aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, weniger als drei Monate bestanden, ist der Faktor 0,5 nach Absatz 1 anzuwenden.

§ 8 Einigungsverfahren für Zielbewertung und Leistungsbeurteilung


(1) Die Beamtin oder der Beamte kann gegen die Zielbewertung nach § 5 oder gegen die Leistungsbeurteilung nach § 7 innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe schriftlich bei derjenigen oder demjenigen, die oder der die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnimmt, Gegenvorstellung erheben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Für das Verfahren über die Gegenvorstellung wird jeweils auf örtlicher betrieblicher Ebene eine Einigungskommission gebildet. 2 Sie wird paritätisch mit je zwei von der Dienststelle und dem Betriebsrat benannten Vertreterinnen oder Vertretern besetzt. 3 Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienststelle, die die Zielbewertung oder die Leistungsbeurteilung vorgenommen oder eröffnet haben, können nicht Mitglieder der Einigungskommission sein. 4 Die Mitglieder sind für die Sitzungsteilnahme einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeit unter Fortzahlung der Bezüge oder Arbeitsentgelte freizustellen. 5 § 78 Betriebsverfassungsgesetz ist entsprechend anzuwenden. 6 Der Einigungskommission sind die für ihre Aufgabe erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. 7 Die Kosten der Einigungskommission trägt die Deutsche Postbank AG.



(2) 1 Für das Verfahren über die Gegenvorstellung wird jeweils auf örtlicher betrieblicher Ebene eine Einigungskommission gebildet. 2 Sie wird paritätisch mit je zwei von der Dienststelle und dem Betriebsrat benannten Vertreterinnen oder Vertretern besetzt. 3 Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienststelle, die die Zielbewertung oder die Leistungsbeurteilung vorgenommen oder eröffnet haben, können nicht Mitglieder der Einigungskommission sein. 4 Die Mitglieder sind für die Sitzungsteilnahme einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeit unter Fortzahlung der Bezüge oder Arbeitsentgelte freizustellen. 5 § 78 des Betriebsverfassungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 6 Der Einigungskommission sind die für ihre Aufgabe erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. 7 Die Kosten der Einigungskommission trägt die Deutsche Postbank AG.

(3) Die Gegenvorstellung ist von derjenigen oder demjenigen, die oder der die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnimmt, unverzüglich an die Einigungskommission weiterzuleiten.

(4) 1 Die Einigungskommission hat diejenige oder denjenigen, die oder der die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnimmt, sowie die Beamtin oder den Beamten vor ihrer Entscheidung zu hören. 2 Sie hat auf eine gütliche Einigung der Angelegenheit hinzuwirken. 3 Kann eine gütliche Einigung nicht erzielt werden, hat die Einigungskommission innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Gegenvorstellung bei ihr eine Empfehlung auszusprechen und schriftlich zu begründen. 4 Sie übermittelt die Empfehlung einschließlich der Begründung derjenigen oder demjenigen, die oder der die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnimmt, zur Entscheidung.

(5) 1 Die Einigungskommission tritt auf Verlangen einer Seite unverzüglich auch dann zusammen, wenn in einem Zeitraum von zwei Wochen nach einem Zielvereinbarungsgespräch nach § 6 Abs. 2 Satz 1 keine Zielvereinbarung geschlossen wird. 2 Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.



§ 9 Übergangsregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für das Jahr 2004 erhalten die Beamtinnen und Beamten eine Ausgleichszahlung in Höhe der Sonderzuwendung und des Urlaubsgeldes, die sie im Jahr 2004 erhalten hätten, wenn das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und das Urlaubsgeldgesetz nicht durch das Bundessonderzahlungsgesetz ersetzt worden wären, abzüglich der im Jahre 2004 infolge des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes gewährten Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz. Die Ausgleichszahlung erhalten alle Beamtinnen und Beamten, denen im Jahr 2004 von der Deutschen Postbank AG eine Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz gewährt wurde. Die Ausgleichszahlung wird am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats fällig.

(2) Für die Jahre 2005 und 2006 erhalten die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der sie am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehörten. Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung B erhalten für die Jahre 2005 und 2006 eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des monatlichen Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, der sie am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehörten. Beamtinnen und Beamte, die die Deutsche Postbank AG im Jahr 2006 verlassen haben und nach dem Bundessonderzahlungsgesetz anspruchsberechtigt sind, erhalten für jeden Kalendermonat, in dem sie mindestens 15 Kalendertage in einem aktiven Beamtenverhältnis bei der Postbank tätig waren und Bezüge erhalten haben, im Jahr 2006 eine anteilige Sonderzahlung in Höhe von einem Zwölftel des Betrages nach Satz 1 oder Satz 2. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Sonderzahlung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Bei Altersteilzeit wird die Sonderzahlung nach der Arbeitszeit bemessen, die während der Altersteilzeit zugrunde gelegt wird. Ein Leistungsentgelt nach § 1 Satz 1 wird nicht gezahlt.

(3) In den Jahren 2007 und 2008 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Sonderzahlung im Jahr 2007 um 25 Prozent und im Jahr 2008 um 50 Prozent vermindert wird. Absatz 2 Satz 3
bis 5 gilt entsprechend.

(4) Im Jahr 2007 werden der Berechnung des Leistungsbudgets abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 15 Prozent und im Jahr 2008 30 Prozent der Summe der Endgrundgehälter oder Grundgehälter zugrunde gelegt.

(5) Die Sonderzahlung nach den Absätzen 2 und 3 wird zusammen mit den Bezügen für den Monat Dezember des jeweiligen Jahres ausgezahlt, spätestens aber mit den Bezügen des zweiten auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats.

(6) Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 5 erfolgt die Ermittlung des Leistungsentgelts im Jahr 2007 auf der Basis einer Leistungsbeurteilung.

(7) Das Leistungsbudget nach § 3 Absatz 1 Satz 1 vermindert sich in den Jahren 2013 bis 2015 im Vorstandsressort Filialvertrieb jeweils um die Summe der für das jeweilige Jahr geleisteten Filialzulagen nach § 10.



(1) bis (6) (aufgehoben)

(7) Das Leistungsbudget nach § 3 Absatz 1 Satz 1 vermindert sich in den Jahren 2013 bis 2017 im Vorstandsressort Filialvertrieb jeweils um die Summe der für das jeweilige Jahr geleisteten Filialzulagen nach § 10.

§ 10 Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb


(1) Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit im Filialvertrieb zugewiesen ist, erhalten eine monatliche Leistungszulage (Filialzulage).

(2) Die Höhe der Filialzulage entspricht der Höhe der Sonderzahlung, die der Beamtin oder dem Beamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der Postbanksonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121)

1. zugestanden hat oder

2. im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte.

(3) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

vorherige Änderung

(4) Die Filialzulage wird letztmalig für Januar 2015 gewährt.



(4) Die Filialzulage wird letztmalig für April 2017 gewährt.