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Änderung § 10 PBLEntgV vom 09.10.2013

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§ 10 PBLEntgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
§ 10 PBLEntgV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten anderer Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 10 Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Die §§ 4 und 5 der Postleistungszulagenverordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch § 14 Satz 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475) geändert worden ist, treten am Tag der Verkündung dieser Verordnung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten außer Kraft.



(1) Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit im Filialvertrieb zugewiesen ist, erhalten eine monatliche Leistungszulage (Filialzulage).

(2) Die Höhe
der Filialzulage entspricht der Höhe der Sonderzahlung, die der Beamtin oder dem Beamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der Postbanksonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121)

1. zugestanden hat oder

2. im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte.

(3) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Filialzulage wird letztmalig
für Januar 2015 gewährt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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