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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 21, S. 1069-1124, ausgegeben am 16.05.2012


Update via

Synopse zu § 6 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V)

(siehe auch alle Fassungen von § 6 und Erläuterungen zur Funktionsweise und zum Lesen des Versionsvergleichs)

in der bis zum 01.08.2009 geltenden Fassungin der ab dem 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2340
 

§ 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge


(Textabschnitt unverändert)

(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen

(Text alte Fassung)

1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,

2.
von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(Text neue Fassung)

1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,

2.
von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,

3.
von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

a) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben; dies gilt nicht für Einkommen nach § 3,

b) zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung,

soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.

(2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.

(2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.

(3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem der erwerbsfähige Hilfebedürftige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.

Erläuterungen zur Funktionsweise und zum Lesen des Versionsvergleichs

Die angezeigten Ersetzungen werden automatisch erstellt. Daher sind selbst bei Anweisungen wie "Der § 123 wird wie folgt neu gefasst: ..." oftmals nur einzelne Textbereiche als geändert markiert, weil sich der Text des neugefassten Paragraphen tatsächlich nur an diesen Stellen von der alten Fassung unterscheidet. Den Link zum Artikel mit der jeweiligen Änderungsanweisung finden Sie im Kopf der Tabelle. Direkt darunter finden Sie außerdem Links zu früheren und späteren Fassungen des angezeigten Paragraphen und zu den ggf. weiteren Änderungen durch den Änderungsartikel.