(860-4-1-16)
§
1 Abs. 1 der
Sozialversicherungsentgeltverordnung vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden,".
- 2.
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
4a. Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,".
- 3.
- In Satz 3 werden die Wörter Die in Satz 1 Nr. 4 genannten Beiträge und Zuwendungen" durch die Wörter Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch monatlich 100 Euro," ersetzt.
- 4.
- Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen."
V. v. 18.11.2008 BGBl. I S. 2220