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Artikel 2 - Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (ZAVFuSGBIIIÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 SvEV § 1

§ 1 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung sowie Zuwendungen nach § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, soweit Satz 3 nichts Abweichendes bestimmt; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,".

2.
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Rentenversicherung" ein Semikolon und die Wörter „dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ZAVFuSGBIIIÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAVFuSGBIIIÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 19a SGBIVuaÄndG Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
... vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird wie folgt ...