Eingangsformel - Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (16. RSA-ÄndV)

Eingangsformel



Auf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 und des § 272 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), von denen § 266 Abs. 7 Satz 1 zuletzt durch Artikel 256 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert und § 272 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 183 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:



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