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§ 6 - Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)

Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 610-8-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 6 Musterstücke



(1) Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bodenschätzung werden ausgewählte Bodenflächen als Musterstücke geschätzt. Die Gesamtheit der Musterstücke soll einen Querschnitt über die im Bundesgebiet hauptsächlich vorhandenen Böden hinsichtlich ihrer natürlichen Ertragsfähigkeit darstellen.

(2) Die natürliche Ertragsfähigkeit der Musterstücke ist auf der Grundlage der Schätzungsrahmen (§ 3) einzustufen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens durch Rechtsverordnung, ohne Zustimmung des Bundesrates, die in Absatz 1 genannten Musterstücke im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

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Zitierungen von § 6 BodSchätzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BodSchätzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BodSchätzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BodSchätzG Schätzungsbeirat (vom 03.12.2019)
... der Musterstücke und zur Vorbereitung der Bekanntgabe in einer Rechtsverordnung ( § 6 Abs. 3 ) wird beim Bundesministerium der Finanzen ein Schätzungsbeirat gebildet. (2) ...
§ 20 BodSchätzG Fortgeltung bisherigen Rechts
... aufgeführten Musterstücke behalten bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 und der Bekanntgabe neuer Musterstücke auf diesem Weg auch nach dem 1. Januar 2008 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bodenschätzungs-Durchführungsverordnung (BodSchätzDV)
V. v. 23.02.2012 BGBl. I S. 311; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 962
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Bodenschätzungs-Durchführungsverordnung
V. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 962
 
Zitat in folgenden Normen

Bodenschätzungs-Durchführungsverordnung (BodSchätzDV)
V. v. 23.02.2012 BGBl. I S. 311; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 962
§ 1 BodSchätzDV Musterstücke (vom 22.07.2014)
... aufgeführten Bodenflächen sind die Musterstücke der Bodenschätzung (§ 6 Absatz 1 des Gesetzes), die die Grundlage für die Bewertung der Vergleichsstücke auf dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bodenschätzungs-Durchführungsverordnung
V. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 962
Artikel 1 BodSchätzDVÄndV
... 311) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter „(§ 6 Absatz 1 des Bodenschätzungsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 6 Absatz 1 ... 6 Absatz 1 des Bodenschätzungsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 6 Absatz 1 des Gesetzes)" ersetzt. 2. Die Anlage 1 zu § 1 erhält die aus ...