Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung (33. FuttMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.01.2008 BGBl. I S. 35 (Nr. 3); Geltung ab 26.01.2008, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 23 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Berichtigung der Richtlinie 2007/27/EG der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Etoxazol, Indoxacarb, Mesosulfuron, 1-Methylcyclopropen, MCPA und MCPB, Tolylfluanid und Triticonazol (ABl. EU Nr. L 140 S. 58).

Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/73/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/ EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Atrazin, Deltamethrin, Imazalil, Indoxacarb, Pendimethalin, Pymetrozin, Pyraclostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin (ABl. EU Nr. L 329 S. 40).

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Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Januar 2008 FuttMV Anlage 5a, mWv. 19. Dezember 2007 Anlage 5a

Die Anlage 5a Teil B der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. November 2007 (BGBl. I S. 2574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Position „Deltamethrin" wird in der Spalte 4 nach dem Wort „Brombeeren," das Wort „Himbeeren," eingefügt.

2.
In der Position „Indoxacarb" werden in der Spalte 4 die Wörter „Chinakohl, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Grünkohl und sonstige Kopfkohle" durch die Wörter „Chinakohl, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale und Grünkohl" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 19. Dezember 2007 in Kraft.



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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Januar 2008.



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