Berichtigung - Berichtigung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes (1. TierSchGÄndGBer k.a.Abk.)

B. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 47 (Nr. 3); Geltung ab 22.12.2007

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 22. Dezember 2007 1. TierSchGÄndG Artikel 1, TierSchG § 16

In Artikel 1 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001) ist § 16 Abs. 6 des Tierschutzgesetzes wie folgt zu berichtigen:

1.
In Satz 3 sind die Wörter „Durch Rechtsverordnung kann auch die Einrichtung und Führung von Registern zugelassen werden" durch die Wörter „Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln" zu ersetzen.

2.
Satz 4 Nr. 4 muss wie folgt lauten:

„4. Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,".

3.
In Satz 4 Nr. 5 sind die Wörter „ob und" zu streichen.

4.
Satz 4 Nr. 6 muss wie folgt lauten:

„6. die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d."



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