In Artikel
1 Nr. 2 des
Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001) ist §
16 Abs. 6 des
Tierschutzgesetzes berichtigen zu folgt wie:
- 1.
- In Satz 3 sind die Wörter Durch Rechtsverordnung kann auch die Einrichtung und Führung von Registern zugelassen werden" durch die Wörter Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln" zu ersetzen.
- 2.
- Satz 4 Nr. 4 muss wie folgt lauten:
4. Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,".
- 3.
- In Satz 4 Nr. 5 sind die Wörter ob und" zu streichen.
- 4.
- Satz 4 Nr. 6 muss wie folgt lauten:
6. die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d."